Rechtsprechung
BGH, 01.06.1967 - II ZR 159/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Annahme einer durch Nachlässigkeit entstandenen nennenswerten Verzögerung einer Zustellung - Möglichkeit der Zurückbeziehung einer Zustellung der Klage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 23.10.1963 - VIII ZR 76/62
Auszug aus BGH, 01.06.1967 - II ZR 159/65
Nach feststehender Rechtsprechung ist eine Zustellung nicht mehr "demnächst" bewirkt, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit (oder, wie es in manchen Entscheidungen heißt, "durch nicht nur geringfügig nachlässiges Verhalten") zu einer nennenswerten Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (BGH£ 31, 342, 347; BGH VersR 1961, 713; 1964, 75 [BGH 23.10.1963 - IV ZR 73/63]; 1966, 627und 675 u.a.m.).Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Partei den Kostenvorschuß nicht selbst zu berechnen braucht und im allgemeinen abwarten kann, bis der Vorschuß nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GKG von ihr "erfordert" wird (BGH VersR 1966, 675; 1964, 75 [BGH 23.10.1963 - IV ZR 73/63]; st.Rspr.).
- BGH, 23.10.1963 - IV ZR 73/63
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.06.1967 - II ZR 159/65
Nach feststehender Rechtsprechung ist eine Zustellung nicht mehr "demnächst" bewirkt, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit (oder, wie es in manchen Entscheidungen heißt, "durch nicht nur geringfügig nachlässiges Verhalten") zu einer nennenswerten Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (BGH£ 31, 342, 347; BGH VersR 1961, 713; 1964, 75 [BGH 23.10.1963 - IV ZR 73/63]; 1966, 627und 675 u.a.m.).Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Partei den Kostenvorschuß nicht selbst zu berechnen braucht und im allgemeinen abwarten kann, bis der Vorschuß nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GKG von ihr "erfordert" wird (BGH VersR 1966, 675; 1964, 75 [BGH 23.10.1963 - IV ZR 73/63]; st.Rspr.).
- BGH, 05.06.1961 - III ZR 73/60
Auszug aus BGH, 01.06.1967 - II ZR 159/65
Nach feststehender Rechtsprechung ist eine Zustellung nicht mehr "demnächst" bewirkt, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit (oder, wie es in manchen Entscheidungen heißt, "durch nicht nur geringfügig nachlässiges Verhalten") zu einer nennenswerten Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (BGH£ 31, 342, 347; BGH VersR 1961, 713; 1964, 75 [BGH 23.10.1963 - IV ZR 73/63]; 1966, 627und 675 u.a.m.). - BGH, 23.05.1966 - II ZR 23/64
Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten
Auszug aus BGH, 01.06.1967 - II ZR 159/65
Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Partei den Kostenvorschuß nicht selbst zu berechnen braucht und im allgemeinen abwarten kann, bis der Vorschuß nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GKG von ihr "erfordert" wird (BGH VersR 1966, 675; 1964, 75 [BGH 23.10.1963 - IV ZR 73/63]; st.Rspr.).